1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Ägypten» die Arabische Republik Ägypten, und wenn im geographischen Sinne verwendet, schliesst der Ausdruck «Ägypten»
- (A)
- die dazugehörenden Hoheitsgewässer ein und
- (B)
- den der Küste angrenzenden Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, der über die Hoheitsgewässer hinaus reicht und über den Ägypten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen zustehen, aber nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf die das Abkommen Anwendung finden soll, mit dieser Erforschung oder Ausbeutung in Zusammenhang steht;
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Ägypten oder die Schweiz;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird,
- f)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nachdem, die schweizerische oder die ägyptische Steuer;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff2 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Ägypten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
- (ii)
- juristische Personen, Personengesellschaften und andere Vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.