Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
28 Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 17. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 28. Okt. 2020 (AS 2020 4485 4483; BBl 2019 6809).
1. La présente Convention sera ratifiée et les instruments de ratification seront échangés à Séoul aussitôt que possible.
2. La Convention entrera en vigueur le trentième jour suivant celui de l’échange des instruments de ratification et ses dispositions seront applicables:
29 Anciennement art. 26, puis 27.
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