1. Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels:
1.
2. Aux fins du présent chapitre:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.