1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum36 (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt).
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Auf Antrag einer jeden Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsultationen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, welche in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.