1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die öffentliche Beschaffung richten sich nach den zwischen Hongkong, China, und dem jeweiligen EFTA-Staat anwendbaren Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
2. Die Vertragsparteien arbeiten im Gemischten Ausschuss zusammen, um den Zugang ihrer Anbieter zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu verbessern und die Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen.
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2. Les Parties coopèrent au sein du Comité mixte en vue d’améliorer l’accès de leurs fournisseurs à leurs marchés publics respectifs et de renforcer la transparence des marchés publics.
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