1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels einen Kontaktpunkt.
2. Eine Vertragspartei kann über den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.
1. Chaque Partie désigne un point de contact aux fins de la mise en œuvre du présent chapitre.
3. Les Parties n’ont pas recours à l’arbitrage prévu au chap. 12 pour une question relevant du présent chapitre.
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