1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln einschliesslich Beschwerdeverfahren bezüglich die von diesem Kapitel erfassten Beschaffungen in den in Anlage 2 von Anhang XIV geeigneten Publikationsorganen einschliesslich in offiziell bezeichneten elektronischen Medien.
3. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einem bestimmten Anbieter keine Informationen weitergeben, wenn diese den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
1.
3. Nonobstant toute autre disposition du présent Accord, une Partie, y compris ses entités contractantes, ne fournit pas à un fournisseur particulier des informations susceptibles de porter atteinte à une concurrence équitable entre les fournisseurs.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.