1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen gewährt jede Vertragspartei den Waren, Dienstleistungen und Anbietern einer anderen Vertragspartei umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen stellt jede Vertragspartei sicher:
- (a)
- dass ihre Stellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle durch eine oder der Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
- (b)
- dass ihre Stellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbieter diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen ihren Ursprung in einer anderen Vertragspartei haben.