1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 35 und 36 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.