Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.252.52 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.52 Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)

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Art. 22

1 Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2 Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.

3 Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.17

17 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183).

Art. 23

Sauf dans le cas où les conditions de l’importation temporaire ne se trouvent plus réalisées, chacune des Parties contractantes autorisera, moyennant telles mesures de contrôle qu’elle jugera devoir fixer, le renouvellement des titres d’importation temporaire délivrés par les associations autorisées et afférents à des véhicules ou pièces détachées importés temporairement sur son territoire. La demande de renouvellement sera présentée par l’association garante.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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