1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
- (a)
- 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
- ii)
- der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
- iii)
- der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
- iv)
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
- v)
- der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
- vi)
- ...
- (b)
- 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
- ii)
- der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
- iii)
- der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
- iv)
- der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
- v)
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
- vi)
- der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
- vii)
- ...
- (c)
- 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
- ii)
- der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;
- iii)
- der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht;
- iv)
- der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
- v)
- der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
- vi)
- der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;
- vii)
- der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
- viii)
- der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;
- ix)
- der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
- x)
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
- xi)
- der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
- xii)
- ...
3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.