Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

0.631.242.04 Convention du 20 mai 1987 relative à un régime de transit commun (avec appendices et prot. add.)

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annexI/lvlu1/titIV/Art. 10

(1)  Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

(2)  Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

annexI/lvlu1/titIV/Art. 9

La demande de notification peut viser toute personne physique ou morale qui, conformément aux dispositions en vigueur dans le pays où l’autorité requérante a son siège, doit avoir connaissance d’un acte ou d’une décision la concernant.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.