Die Vertragsstaaten werden die Fälle, wo Ursprungszeugnisse gefordert werden, möglichst einschränken.
Gemäss diesem Grundsatz und unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Zollverwaltungen ihr volles Kontrollrecht über den wirklichen Ursprung der Waren und somit die Berechtigung behalten, trotz der Vorlegung von Zeugnissen alle andern Nachweise zu fordern, die sie für erforderlich halten, wollen die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen befolgen:
1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und der Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu gestalten; sie werden die Fälle, in denen die Zeugnisse erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur öffentlichen Kenntnis bringen.
2. Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellt werden, sondern auch von allen hierzu befugten und die nötige Gewähr bietenden Organen, die durch die einzelnen beteiligten Staaten anerkannt worden sind.10 Jeder Vertragsstaat wird dem Sekretariat des Völkerbundes11 möglichst bald die Liste der Organe mitteilen, denen er die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen erteilt hat. Jeder Staat behält sich das Recht vor, die Anerkennung irgendeines der so bekanntgegebenen Organe zurückzuziehen, falls er feststellt, dass dieses Organ die genannten Bescheinigungen ungebührlich ausgestellt hat.
3. Falls die Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes Vertragsland kommt, werden die Zollverwaltungen die von den befugten Organen des genannten dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen, jedoch unter vollem Vorbehalt ihres Rechtes, die Beweiskraft solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie die vom Ursprungsland ausgestellten zu prüfen.
4. Die Zollverwaltungen werden die Vorlegung des Ursprungszeugnisses nicht fordern:
5. Wenn die Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, müssen die Zollverwaltungen, falls Gegenseitigkeit gesichert ist:
6. Wenn der Ein führende aus einem stichhaltigen Grunde nicht in der Lage ist, das Ursprungszeugnis bei der Einfuhr der Waren vorzulegen, muss ihm die zur Vorlegung dieser Urkunde erforderliche Frist unter den Bedingungen gewährt werden können, welche nach dem Ermessen der Zollverwaltungen zur Sicherung etwa zu erhebender Abgaben nötig sind. Wird das Zeugnis nachträglich vorgelegt, so werden die zuviel gezahlten oder hinterlegten Beträge möglichst bald zurückgezahlt.
Bei Durchführung der vorstehenden Bestimmung wird den besondern Umständen Rechnung getragen werden, die die Abschreibung von Kontingenten mit sich bringen kann.
7. Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der des Ausfuhrlandes abgefasst sein, wobei sich die Zollverwaltung des Einfuhrlandes bei Zweifeln über den Wortlaut der Urkunde das Recht vorbehält, eine Übersetzung zu verlangen.
8. Die Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich von dem Konsulatsvisum befreit, namentlich wenn sie von den Zollverwaltungen ausgehen. Wird in Ausnahmefällen ein Konsulatsvisum doch gefordert, so können die Beteiligten die Ursprungszeugnisse nach ihrer Wahl entweder dem Konsul ihres Bezirkes oder dem Konsul eines Nachbarbezirks zum Visum vorlegen. Die Kosten des Visums müssen möglichst niedrig sein und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen, besonders bei Sendungen von geringem Wert.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle als Ursprungszeugnisse dienenden Schriftstücke.
Les Etats contractants limiteront dans toute la mesure possible les cas où des certificats d’origine sont exigés.
En conformité avec ce principe, et étant entendu que les administrations douanières conservent leur plein droit de contrôle quant à l’origine réelle des marchandises et, partant, le pouvoir d’exiger, nonobstant la production de certificats, toutes justifications autres qu’elles jugent nécessaires, les Etats contractants acceptent de se conformer aux dispositions suivantes:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.