(1) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden bedürfen Besuche, für die der Zugang zu klassifizierten Informationen oder zu Räumlichkeiten erforderlich ist, in denen klassifizierte Informationen hergestellt, bearbeitet, aufbewahrt oder übermittelt werden, einer vorgängigen schriftlichen Einwilligung der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde.
(2) Das Gesuch für einen Besuch ist über die Nationalen Sicherheitsbehörden mindestens 20 Tage vor dem Besuch einzureichen. In dringenden Fällen kann, vorbehaltlich einer vorgängigen Koordination zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden, das Gesuch für einen Besuch auch kurzfristiger eingereicht werden.
(3) Das Gesuch für einen Besuch hat die folgenden Elemente zu enthalten:
(4) Die Nationalen Sicherheitsbehörden können sich auf eine Liste von Besuchern einigen, die zu periodisch wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Weitere Einzelheiten der periodisch wiederkehrenden Besuche unterliegen der Koordination zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden.
(5) Klassifizierte Informationen, in deren Besitz ein Besucher gelangt, gelten im Rahmen des vorliegenden Abkommens als freigegebene klassifizierte Informationen.
(1)
(2) La demande de visite doit être déposée par l’intermédiaire des autorités nationales de sécurité au moins vingt jours avant la date de la visite. Dans les cas urgents, la demande de visite peut être présentée à plus court terme, à condition qu’une coordination ait préalablement eu lieu entre les autorités nationales de sécurité.
(3) Les demandes de visites doivent comporter les indications suivantes:
(4)
(5) Les informations classifiées obtenues par un visiteur sont considérées comme des informations classifiées diffusées dans le cadre de cet accord.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.