(1) Klassifizierte Informationen werden im Rahmen von diplomatischen oder militärischen Kanälen oder gemäss anderen Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt.
(2) Die Vertragsparteien können klassifizierte Informationen gemäss den Sicherheitsverfahren, die von den Nationalen Sicherheitsbehörden genehmigt wurden, mit Hilfe von elektronischen Mitteln übermitteln.
(1)
(2) Les parties peuvent transmettre des informations classifiées par la voie électronique conformément aux procédures de sécurité approuvées par les autorités nationales de sécurité.
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