1. Wird von einer Vertragspartei beabsichtigt, mit einem Auftragnehmer der andern Vertragspartei einen klassifizierten Auftrag abzuschliessen oder einem eigenen Auftragnehmer zu bewilligen, einen klassifizierten Auftrag oder eine Zusammenarbeit mit einem Auftragnehmer der andern Vertragspartei einzugehen, muss sie die andere Vertragspartei um eine Bestätigung ersuchen, dass sowohl der potentielle Auftragnehmer über eine entsprechende Betriebssicherheitserklärung als auch alle im Auftrag involvierten Personen über Personensicherheitsbescheinigungen verfügen.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander gegenseitig über jegliche Änderungen der Personensicherheitsbescheinigungen und Betriebssicherheitserklärungen, insbesondere, wenn diese zurückgezogen oder herabgestuft werden.
3. Alle unter dem vorliegenden Abkommen abgeschlossenen klassifizierten Aufträge müssen einen Sicherheitsanhang mit den folgenden Angaben beinhalten:
4. Beim Ablauf eines klassifizierten Auftrags und dem dazugehörigen Sicherheitsanhang kann, falls nicht anderweitig festgelegt, die übermittelnde Partei nach ihrem Ermessen die Rückgabe der Informationen verlangen, ausser diese werden nach Ablauf des klassifizierten Auftrags und des Sicherheitsanhangs noch benötigt für die Benutzung und den Unterhalt des von der empfangenden Partei erzeugten Materials.
5. Die Vertragsparteien sind befugt, Kontrollen bei Auftragnehmern durchzuführen, wenn dies für den Schutz von klassifizierten militärischen Informationen der anderen Partei für notwendig befunden wird.
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