(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an, jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
- (1)
- Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre, der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
- (2)
- er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
- (3)
- er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
- (4)
- er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
- (1)
- Der Programmausschuss wählt alljährlich einen. Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
- (2)
- Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
- (3)
- Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
- (4)
- Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
- (5)
- Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
- (6)
- Das Quorum für die Behandlung von Geschäften ermittelt sich bei Sitzungen des Programmausschusses folgendermassen: Die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Abstimmung.
- (1)
- Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
- (i)
- Ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen;
- (ii)
- Wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
- (2)
- In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
- (3)
- Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.