Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Datum der Bestätigung des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit denen sich die beiden Parteien offiziell über den Abschluss des jeweiligen dazu vorgesehenen innerstaatlichen Verfahrens unterrichten.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei rechtskräftig.
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