1. Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Parteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen:
- a)
- Die Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den durch die übermittelnde Behörde vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Behörde darf die Daten für andere Zwecke nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei verwenden.
- b)
- Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c)
- Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer durch die betroffene Partei bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kriminalität verwendet werden. Die Parteien übermitteln einander entsprechende Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich.
- d)
- Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht erhoben oder übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu vernichten.
- e)
- Die betroffene Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwendungszweck zu verlangen. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Partei, in deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird. Einem Begehren kann aber nur nach Einwilligung der Partei, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, entsprochen werden.
- f)
- Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Die empfangende Behörde informiert die übermittelnde Behörde über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens sind alle aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen.
- g)
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten.
- h)
- Wird jemand infolge von Übermittlung im Rahmen des Datenaustausches nach diesem Vertrag rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Behörde Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Behörde der empfangenden Behörde den Gesamtbetrag des geleisteten Einsatzes.
- i)
- Die Parteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
2. Jede Partei stellt sicher, dass eine unabhängige Behörde periodisch überprüft, ob beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.