1. Eine Partei kann darum ersuchen, bei der Bewältigung einer Krise oder ausserordentlicher Ereignisse von einer Spezialeinheit der anderen Partei unterstützt zu werden. Den zuständigen Behörden der ersuchten Partei steht es frei, einem solchen Ersuchen zu entsprechen, es abzulehnen oder eine andere Form der Hilfeleistung vorzuschlagen. Das Ersuchen, in dem die Art der erbetenen Hilfeleistung und deren operative Notwendigkeit dargelegt werden, ist an die zuständige Behörde zu richten.
2. Als Spezialeinheiten gelten jene Einheiten einer zuständigen Behörde, deren besondere Aufgabe darin besteht, Krisen oder aussergewöhnliche Ereignisse zu bewältigen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die verfügbaren Spezialeinheiten und die Formen der Hilfeleistungen, die diese in Krisen oder bei aussergewöhnlichen Ereignissen anbieten können.
3. Als Krise gilt eine Situation, in der die zuständigen Behörden einer Partei berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Straftat vorliegt, die eine unmittelbare und physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastrukturen oder Institutionen der betreffenden Partei darstellt.
4. Ausserordentliche Ereignisse sind Vorkommnisse, die die zuständigen Behörden einer Partei mit den eigenen Mitteln nicht mehr bewältigen können.
5. Die erbetene Hilfeleistung kann, nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, in der Bereitstellung von Ausrüstung und Fachwissen sowie in der Durchführung von Einsätzen in deren Hoheitsgebiet bestehen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Dienstwaffen nach Massgabe von Artikel 32 dieses Abkommens.
6. Bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei sind die Beamten der unterstützenden Spezialeinheit befugt, im Hoheitsgebiet der unterstützten Partei tätig zu werden und alle erforderlichen Massnahmen für die Bereitstellung der erbetenen Hilfeleistung zu treffen. Die Beamten der ersuchten Partei handeln unter der Verantwortung, Leitung und Zuständigkeit der ersuchenden Partei, unter Einhaltung ihrer gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Kompetenzen, die ihnen ihr eigenes nationales Recht verleiht.