Der Meinungsaustausch über die Auslegung dieser Vereinbarung erfolgt gegebenenfalls über die schweizerische Bundesanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten von Amerika.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum in Kraft, an dem sich die Unterzeichner gegenseitig den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung setzt das am 4. September 2002 unterzeichnete Operative Working Arrangement ausser Kraft.
Les échanges de vues concernant l’interprétation du présent Accord passent par le Ministère public de la Confédération suisse et par le Bureau du procureur général des Etats-Unis d’Amérique.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.