1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn:
- a)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, vom ersuchten Staat als eine politische strafbare Handlung angesehen wird. Der Angriff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder Regierungschefs oder eines Mitglieds seiner oder ihrer Familie kann als nicht politische strafbare Handlung angesehen werden;
- b)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte;
- c)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, als strafbare Handlung gegen Militärrecht angesehen wird und keine Straftat nach gemeinem Recht darstellt;
- d)
- gegen den Verfolgten wegen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, im ersuchten Staat oder in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:
- –
- wenn das erwähnte Urteil auf Freispruch lautete; oder
- –
- wenn die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Massnahme, zu der der Verfolgte verurteilt worden war, ganz vollzogen wurde, oder insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht vollzogenen Teils Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war;
- e)
- nach dem Recht einer Vertragspartei die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
2. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- die Tat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, Gesetzesbestimmungen verletzt, die sich ausschliesslich auf Währungs-, Handels- oder Wirtschaftspolitik beziehen oder für Taten, die ausschliesslich dem Zwecke dienen, Steuern oder Abgaben zu vermindern;
- b)
- die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt. Verweigert der ersuchte Staat die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates und, sofern das Recht des ersuchten Staates dies zulässt, die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit ein gerichtliches Strafverfahren wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wurde, durchgeführt werden kann, sofern dies als angemessen erscheint. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit ist die Begehung der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird;
- c)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser die strafbare Handlung verfolgt;
- d)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, oder wenn jede andere strafbare Handlung, für die der Verfolgte gemäss diesem Vertrag inhaftiert oder verurteilt werden kann, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit dem Tod bestraft wird, es sei denn dieser Staat veranlasst, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird.
3. Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat unter Angabe der Gründe empfehlen, ein Auslieferungsersuchen zurückzuziehen, wenn seiner Auffassung nach die Auslieferung wegen Alter, Gesundheitszustand oder anderer persönlicher Umstände des Verfolgten nicht verlangt werden sollte.