1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:
- a)
- radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und:
- i)
- beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
- ii)
- beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen;
- b)
- radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird, und
- i)
- beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
- ii)
- beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder
- iii)
- beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
2. Eine Straftat begeht auch, wer:
- a)
- unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in Absatz 1 Buchstabe8 b genannte Straftat zu begehen; oder
- b)
- unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt.
3. Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
4. Eine Straftat begeht ferner, wer:
- a)
- als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat teilnimmt;
- b)
- eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
- c)
- auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.