1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird; nicht als politische Straftat gilt ein Angriff auf das Leben des Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie;
- b)
- sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c)
- sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch einem Ersuchen entsprechen, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht;
- d)
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
- e)
- das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
- f)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Rechtshilfeersuchens diese Person aus einem der genannten Gründe benachteiligen würde;
- g)
- die Ausführung des Rechtshilfeersuchens den internationalen Verpflichtungen zuwiderlaufen würde, welche die Vertragsstaaten im Bereich der Menschenrechte eingegangen sind, namentlich jene, die im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte festgehalten sind;
- h)
- das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe vorgesehen ist, sofern dieser Staat dem ersuchten Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird oder dass sie gegebenenfalls nicht vollstreckt wird;
- i)
- die Bedingungen des Ersuchens, wie sie durch diesen Vertrag festgelegt werden, vom ersuchenden Staat nicht gewährleistet oder erfüllt werden können.
2. Die Rechtshilfe darf nicht nur mit Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden.
3. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein Strafverfahren auswirken könnte, das in seinem Hoheitsgebiet hängig ist.
4. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a)
- teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben; und
- b)
- prüft er, ob die Rechtshilfe zu den Bedingungen gewährt werden kann, die er als notwendig erachtet. In diesem Fall ist der ersuchende Staat an diese Bedingungen gebunden.
5. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so rasch als möglich über jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechthilfe.