(Zu Art. 29 des Übereinkommens)
1. Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretariat des Europarates wirksam.
2. Dieser Vertrag wird am Tag hinfällig, an dem die Kündigung des Übereinkommens wirksam wird.
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