(Zu Art. 15 des Übereinkommens)
1. Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel II dieses Vertrages, können direkt an die zum Vollzug der Rechtshilfemassnahme zuständige Behörde gerichtet und auf demselben Weg zurückgesandt werden6. Vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln XVIII und XIX dieses Vertrages.
2. Anzeigen nach Artikel 21 des Übereinkommens können direkt der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden.
3. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das «Ministero di Grazia e Giustizia» übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden, an welche Rechtshilfeersuchen sowie die vorgenommenen Änderungen zu richten sind.
4. Ersuchen um zeitweilige Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen sind durch das Bundesamt für Justiz und das «Ministero di Grazia e Giustizia» zu übermitteln.
5. Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken einschliesslich derjenigen, die der Löschung von Einträgen im genannten Register dienen, sind an das Bundesamt für Justiz beziehungsweise an das «Ufficio del Casellario presso il Ministero di Grazia e Giustizia» zu richten.
6 Die örtlich zuständige italienische Procura Generale della Repubblica presso la Corte di Appello kann auf folgender Internetseite ermittelt werden; Verwaltungsbehörden senden die Ersuchen an die örtlich zuständige italienische Procura della Repubblica presso il Tribunale: http://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_4.wp Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html http://www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf
5 La «Procura Generale della Repubblica presso la Corte di Appello» italienne, territorialement compétente, se trouve en ligne à l’adresse suivante: http://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_4.wp - Les autorités administratives adressent leurs demandes à la «Procura della Repubblica presso il Tribunale», territorialement compétente. Une liste mise à jour des autorités suisses peut être consultée en ligne à l’adresse suivante: http://www.rhf.admin.ch/rhf/fr/home/straf/behoerden.html
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