(Zu Art. 10 des Übereinkommens)
1. Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist auf jede Vorladungen von Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht erfüllt sind.
2. Übermittelt ein Staat die Vorladung in der in Artikel XII vorgesehenen Form, so kann der andere Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, ebenfalls einen Kostenvorschuss gewähren.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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