(Zu Art. 6 des Übereinkommens)
Der ersuchende Staat ist nicht verpflichtet, Gegenständen und Originale von Akten oder Schriftstücken nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zurückzugeben, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.