(Zu Art. 4 des Übereinkommens)
1. Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretern und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht.
2. Den fraglichen Personen kann gestützt auf Absatz 1 insbesondere bewilligt werden, Fragen zu stellen, die Akte einzusehen und bei den Behörden des ersuchten Staates Fragen oder zusätzliche Massnahmen anzuregen.
3. Die fraglichen Personen können im ersuchenden Staat Informationen aus dem Geheimbereich, die zu ihrer Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwenden, bevor die zuständige Behörde nicht endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.