1. Dieser Vertrag soll die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. April 1959 – nachfolgend: das Übereinkommen – ergänzen und dessen Anwendung zwischen den Vertragsstaaten erleichtern.
2. Absatz 1 berührt weder die Anwendung von günstigeren Bestimmungen der zwischen den Vertragsstaaten geltenden bilateralen oder multilateralen Verträge noch möglicherweise günstigere Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen.
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