1. Die vom Urteilsstaat verhängte Sanktion ist im Vollstreckungsstaat direkt anwendbar.
2. Der Vollstreckungsstaat ist durch die tatsächlichen Feststellungen sowie durch die rechtliche Art und die Dauer, wie sie aus der Sanktion hervorgehen, gebunden.
3. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann dieser Staat die Sanktion an die nach seinem eigenen Recht für strafbare Handlungen derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art und Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten.
4. Der Vollzug der Sanktion im Vollstreckungsstaat richtet sich nach dem Recht dieses Staates. Der Vollstreckungsstaat allein ist zuständig, die Entscheidungen zu den Einzelheiten des Vollzugs der Sanktion zu treffen, darunter zur Dauer des Freiheitsentzugs der verurteilten Person und zu den Voraussetzungen für die Gewährung bzw. Aufhebung der bedingten Freilassung.
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