(1) Trifft ein Vertragsstaat gegen ein Schiff Massnahmen nach Artikel 8, so:
(2) Erweist sich der Verdacht für die nach Artikel 8 getroffenen Massnahmen als unbegründet, so ist gegenüber dem Schiff ein etwaiger Verlust oder Schaden zu ersetzen, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Massnahmen rechtfertigende Handlung begangen.
(3) Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, Folgendes nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen:
(4) Jede Massnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.