(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.
(2) Die Urschrift11 dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
11 Für Österreich: Das Original
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