Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes16 gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragsschliessenden Teil, der gekündigt hat.
16 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.