1. Dieser Vertrag tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von Staaten beim Generaldirektor hinterlegt worden sind.
2. Dieser Vertrag bindet:
- i)
- die zehn in Absatz 1 genannten Staaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages;
- ii)
- jeden anderen Staat mit Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt hat, oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag dieser Hinterlegung;
- iii)
- die Europäische Patentorganisation, die Eurasische Patentorganisation und die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung, wenn diese nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach Absatz 1 erfolgte, oder drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wurde;
- iv)
- jede andere beitrittsfähige zwischenstaatliche Organisation nach Ablauf von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung.