- 1.
- a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
- b)
- Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. Jeder Delegierte kann nur eine Vertragspartei vertreten.
2. Die Versammlung:
- i)
- behandelt Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung dieses Vertrags sowie seine Anwendung und Durchführung;
- ii)
- erstellt mit Hilfe des Internationalen Büros internationale Standardformulare und das Antragsformular gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;
- iii)
- ändert die Ausführungsordnung;
- iv)
- setzt die Bedingungen für den Zeitpunkt fest, ab dem jedes internationale Standardformular und das Antragsformular gemäss Ziffer ii verwendet werden kann, und den Zeitpunkt, ab dem jede Änderung gemäss Ziffer iii wirksam wird;
- v)
- beschliesst gemäss Artikel 16 Absatz 1, ob eine Revision oder eine Änderung des Zusammenarbeitsvertrags für die Zwecke des vorliegenden Vertrags und seiner Ausführungsordnung gilt;
- vi)
- kommt anderen Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages nach.
- 3.
- a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, bildet das Quorum.
- b)
- Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder der Versammlung beträgt, die Staaten sind, doch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur wirksam, wenn die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt die genannten Beschlüsse den Mitgliedern der Versammlung, die Staaten sind und die nicht vertreten waren, mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihre Stimme oder ihre Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl der genannten Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder ihre Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
- 4.
- a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.
- b)
- Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden, so wird über die zu entscheidende Frage abgestimmt. In diesem Fall:
- i)
- verfügt jede Vertragspartei, die ein Staat ist, über eine Stimme und stimmt allein im eigenen Namen ab; und
- ii)
- jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann an Stelle ihrer Mitgliedstaaten mit derjenigen Anzahl Stimmen an der Abstimmung teilnehmen, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, die diesem Vertrag beigetreten sind. Eine zwischenstaatliche Organisation nimmt nicht an der Abstimmung teil, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. Ferner nimmt eine zwischenstaatliche Organisation nicht an der Abstimmung teil, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten, der diesem Vertrag beigetreten ist, Mitglied einer anderen zwischenstaatlichen Organisation ist und letztere an der Abstimmung teilnimmt.
- 5.
- a) Vorbehaltlich der Artikel 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 1 und 19 Absatz 3 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- b)
- Um zu bestimmen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist, werden nur die abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
6. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
7. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Regeln zur Einberufung von ausserordentlichen Tagungen beinhaltet.