- (1) a)
- Jeder Staat kann erklären, dass Kapitel II für ihn nicht verbindlich sein soll.
- b)
- Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung51 nicht gebunden.
- (2) a)
- Jeder Staat, der keine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, kann erklären,
- i)
- dass die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich sind,
- ii)
- dass die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
- b)
- Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden.
- (3) a)
- Jeder Staat kann erklären, dass, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist.
- b)
- Enthält die internationale Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum nur Bestimmungen solcher Staaten, die Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben haben, so unterbleibt die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 2.
- c)
- Im Fall des Buchstaben b wird die internationale Anmeldung gleichwohl vom Internationalen Büro veröffentlicht:
- i)
- auf Antrag des Anmelders gemäss den Bestimmungen der Ausführungsordnung,
- ii)
- wenn eine nationale Anmeldung oder ein Patent, die auf der internationalen Anmeldung beruhen, durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben hat, oder auf Veranlassung eines solchen Amtes veröffentlicht wird, unverzüglich nach einer derartigen Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum.
- (4) a)
- Jeder Staat, dessen nationales Recht Patenten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Bedeutung für den Stand der Technik beimisst, jedoch für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums52 nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in diesem Staat gleichstellt, kann erklären, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung ausserhalb dieses Staates, in der der Staat als Bestimmungsstaat benannt wird, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in diesem Staat gleichgestellt wird.
- b)
- Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, ist insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden.
- c)
- Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, hat gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Bedingungen internationale Anmeldungen, in denen dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, in diesem Staat als zum Stand der Technik gehörend gelten. Diese Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor geändert werden.
(5) Jeder Staat kann erklären, dass er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, und jedem anderen Vertragsstaat ist Artikel 59 nicht anzuwenden.
- (6) a)
- Jede Erklärung nach diesem Artikel muss schriftlich abgegeben werden. Sie kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ und Beitrittsurkunde oder ausser in dem in Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor abgegeben werden. Im Fall einer solchen Notifikation wird die Erklärung sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Sechs‑Monats‑Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.
- b)
- Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäss Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Drei‑Monats‑Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.
(7) Andere Vorbehalte zu diesem Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.