1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
- 2)
- a) Jedes dem besonderen Verband nichtangehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums21 kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.
- b)
- Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein solches Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäss Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz geniessen.
- c)
- Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.
- d)
- Jedoch kann ein solches Land bei seinem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass die Anwendung dieser Fassung auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.
- e)
- Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe d) vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.
- f)
- Das Internationale Büro übermittelt solchen Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können ausserdem gleichzeitig erklären, dass die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlass zu gemäss Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz 2) Buchstabe c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.
- g)
- Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Absatz vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.
3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
- 4)
- a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
- b)
- Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 195722 nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen des Abkommens, die älter sind als die Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt zu ihr nicht zulässig.
7) Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums23 ist auf dieses Abkommen anzuwenden.