(1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]
- a)
- Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter oder von demjenigen, der die Inhaberschaft erworben hat (im folgenden als «neuer Inhaber» bezeichnet), oder dessen Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
- i)
- wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
- ii)
- wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
- b)
- Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt wird:
- i)
- eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, dass ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird;
- ii)
- ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft ersichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, dass es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt;
- iii)
- eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist;
- iv)
- ein unbeglaubigtes Schriftstück über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist.
- c)
- Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Schriftstücks beigefügt wird, aus dem der Zusammenschluss ersichtlich ist, wie z. B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
- d)
- Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inhaberschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Änderung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Schriftstück erteilt.
- e)
- Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, sondern aus einem anderen Grund, z. B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines Schriftstücks beigefügt wird, aus dem die Änderung ersichtlich ist, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
- f)
- Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:
- i)
- den Namen und die Anschrift des Inhabers;
- ii)
- den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers;
- iii)
- den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
- iv)
- ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde;
- v)
- den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
- vi)
- die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;
- vii)
- den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
- viii)
- die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muss.
- g)
- Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
- h)
- Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
- i)
- Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inhabers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine gesonderte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat.
(2) [Sprache; Übersetzung]
- a)
- Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag, die Bestätigung des Rechtsübergangs oder das Schriftstück über den Rechtsübergang, die in Absatz 1 genannt sind, in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
- b)
- Jede Vertragspartei kann verlangen, dass, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstaben c und e genannten Schriftstücke nicht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst sind, die von dem Amt zugelassen sind, dem Antrag eine Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung des erforderlichen Schriftstücks in die Sprache oder in eine der Sprachen beigefügt wird, die von dem Amt zugelassen sind.
(3) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:
- i)
- vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister;
- ii)
- die Angabe, dass der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit ausübt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iii)
- die Angabe, dass der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Änderung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iv)
- die Angabe, dass der Inhaber sein Geschäft oder den massgeblichen Firmenwert (Goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
(5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.