Fragen, die bereits Gegenstand einer endgültigen Vereinbarung zwischen den Parteien gebildet haben, können nicht Anlass zur Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes3 geben, es sei denn, die Streitigkeit betreffe die Auslegung oder Durchführung eben dieser Vereinbarung.
3 Heute: Der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Status des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
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