1) Die Sachverständigen geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Organisation und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auftragsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Le Directeur de l'Organisation porte au moins une fois par an à la connaissance des Parties au Protocole les noms et nationalités des membres du personnel et des experts auxquels s’appliquent les dispositions des art. 7), 8) et 11).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.