Die schweizerische Vertragspartei nimmt formlos und unverzüglich Personen, die von der vietnamesischen Partei übernommen worden sind, wieder zurück, wenn sich bei einer nach der Rückübernahme durchgeführten Überprüfung herausstellt, dass sie die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet nicht erfüllten. Falls Hindernisse bestehen, muss die betroffene Person spätestens innerhalb des darauf folgenden Monats zurückkehren können.
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