(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf offiziellen Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen sie nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei die letzte dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch die in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wieder zurück, wenn später nachgewiesen wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keine dauernde Aufenthaltsbewilligung besassen und von dieser Vertragspartei keinen Flüchtlingsstatus erhalten hatten.
(1) Chaque Partie contractante réadmet sur son territoire, à la demande officielle de l’autre
(2) Toutefois,
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