(Art. 107–111 FinfraG)
1 Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.
2 Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
(Art. 107 to 111 FinMIA)
1 The risk mitigation duties apply only to derivatives transactions between companies.
2 If FINMA determines that a derivatives transaction should no longer be subject to the clearing duty, it shall inform the counterparties promptly in this respect, granting them an appropriate period in which to make the necessary adjustments.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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