Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 94 Handel
Internal Law 9 Economy - Technical cooperation 94 Trade

944.3 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen

944.3 Federal Act of 18 June 1993 on Package Travel

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Art. 2 Veranstalter, Vermittler und Konsument

1 Als Veranstalter oder Veranstalterin (Veranstalter)3 gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.

2 Als Vermittler oder Vermittlerin (Vermittler)4 gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.

3 Als Konsument oder Konsumentin (Konsument)5  gilt jede Person:

a.
welche eine Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet;
b.
in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise gebucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird;
c.
welcher die Pauschalreise nach Artikel 17 abgetreten wird.

3 Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Erlasses erschwert, wird im folgenden die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

4 Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Erlasses erschwert, wird im folgenden die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

5 Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Erlasses erschwert, wird im folgenden die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

Art. 2 Organiser, Retailer and Consumer

1 Organiser3 means any person who, other than occasionally, organises packages and sells or offers them for sale, whether directly or through a retailer.

2 Retailer4 means any person who sells or offers for sale the package put together by the organiser.

3 Consumer5 means:

a.
any person who takes or agrees to take a package;
b.
any person on whose behalf or for whose benefit a package has been purchased or an agreement to purchase has been entered into;
c.
any person to whom the booking relating to a package tour has been transferred in accordance with article 17.

3 Footnote relevant to German version only.

4 Footnote relevant to German version only.

5 Footnote relevant to German version only.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.