1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
2 Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3 Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
1 The competent authorities shall inform the general public in particular about:
2 The competent federal authorities may communicate nutritional knowledge of general interest to the general public and to compulsory schools that is in particular relevant to health care, health protection and sustainable nutrition.
3 They may support the public information work of other institutions.
4 The following shall not be made available to the general public:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.