1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924135 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952136
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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