1 Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG74 zur Datenbearbeitung.
2 Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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