1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.
2 Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist.
3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.
1 A summary transcript shall be made of interviews with witnesses. The interviewer and interviewee shall both sign the transcript. If an interviewee does not sign, the reason must be stated in the transcript.
2 Instead of a summary transcript, an audio recording may be made of the interview. A transcript may be made of recorded interview if this is required for the investigation.
3 The place, date, start and end times of the interview must be noted in the transcript or stated on the recording.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.