1 Besteht der Verdacht, dass Kulturgut gestohlen worden ist, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, so ordnen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme an.
2 Jede Beschlagnahme muss unverzüglich der Fachstelle gemeldet werden.
1 If there is reason to believe that cultural property has been stolen, lost or unlawfully imported into Switzerland, the competent prosecution authorities shall order its seizure.
2 Any seizure must be reported to the Specialised Body immediately.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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